Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Menschen helfen – Leben retten " und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schrobenhausen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinne von § 52 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. die Sicherstellung der bestmöglichen notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen durch den öffentlichen Rettungsdienst, vorrangig
(a) an den Kliniken St. Elisabeth in Neuburg a.d Donau,
(b) am Kreiskrankenhaus Schrobenhausen,
(c) durch den BRK Kreisverband Neuburg-Schrobenhausen;
2. den Erhalt und die Weiterentwicklung der Notarztstandorte und Rettungswachen in Neuburg a.d. Donau und Schrobenhausen;
3. die Unterstützung von Einheiten, die die Zeit zwischen Eintreten des Notfalls und der ersten medizinischen Versorgung (sog. therapiefreies Intervall) verkürzen (z. B. Helfer vor Ort (HvO), First Responder).

(3) Dies kann durch die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die Rettungs- und Notfallmedizin nach dem aktuellen Stand der Technik und medizinischen Wissenschaft, durch die bestmögliche Fort- und Weiterbildung der eingesetzten und künftig einzusetzenden Mitarbeiter und Kräfte im Sinne der Qualitätssicherung, durch die Förderung von Notarztdienstschichten sowie durch die Förderung der Zusammenarbeit mit den anderen im Rettungsdienst tätigen Organisationen erfolgen.

(4) Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
(a) Beschaffung von Spenden von Mitgliedern, dritten Personen oder Organisationen zur Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts sowie sonstige im Notarztdienst oder Rettungswesen tätige Einrichtungen für deren gemeinnützige Zwecke;
(b) sonstige Unterstützungsmaßnahmen, die geeignet sind, den Zweck des Vereins zu erfüllen. Eine Unterstützung kommerzieller Zwecke ist ausgeschlossen.

(5) Art und Höhe der jeweiligen Förderung ergeben sich aus der Förderungsbedürftigkeit und der Förderungswürdigkeit. Über die Vergabe von Fördermitteln entscheidet der Vorstand. Eine einmalige Förderung begründet keine Ansprüche auf künftige Förderung. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Fördermitteln besteht nicht. Die Fördermittel sind für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 2 Absatz 1 der Satzung zu verwenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. § 2 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein darf sogenannte Ehrenamtspauschalen bis zur Höhe der steuerlich und gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlichen und zulässigen Beträge zahlen, soweit der Verein hierzu aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht wirtschaftlich in der Lage ist.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Arbeit des Vereins, Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck durch einen regelmäßigen finanziellen Beitrag. Fördermitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben dort ein Rederecht sowie ein Antrags- und Vorschlagsrecht, jedoch im Gegensatz zu ordentlichen Mitgliedern kein Stimmrecht. Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeverfahren gemäß § 4 Absatz 5 dieser Satzung festgelegt. Ein Wechsel der Art der Mitgliedschaft ist nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstands möglich, sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.

(3) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Mitglieder, die sich herausragende Verdienste um den Verein und dessen Zielsetzungen erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(4) Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen werden. Natürliche Personen können Mitglied werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Vertretung von juristischen Personen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts sowie sonstigen Personenvereinigungen in und gegenüber dem Verein erfolgt durch ihre gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Vertreter.

(5) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung bekannt zu geben. Die Gründungsmitgliedschaft und die Art der Gründungsmitgliedschaft werden durch Unterzeichnung der Satzung begründet beziehungsweise festgelegt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein, bei juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstigen Personenvereinigungen auch mit deren Auflösung.

(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Betroffene ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Betroffenen das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die abschließend entscheidet. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen, der binnen drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung des Einspruchs eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(5) Ein Mitglied hat beim Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Mitgliedsbeiträge von Gebietskörperschaften sollen sich an ihrer Einwohnerzahl, Mitgliedsbeiträge von juristischen Personen des privaten Rechts und Personenvereinigungen an der Zahl ihrer Beschäftigten im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen orientieren.

(4) Für die Berechnung der Mitgliedsbeiträge sind die vom statistischen Landesamt veröffentlichten Einwohnerzahlen zum 31.12. des Vorjahres zu Grunde zu legen.

(5) Mitglieder, die im Laufe eines Jahres eintreten, entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.

(6) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) die Geschäftsführer
(d) die Rechnungsprüfer.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr;
(b) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Berichts der Rechnungsprüfer;
(c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
(d) Entlastung des Vorstands;
(e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
(f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
(g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
(h) Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
(i) Ernennung der Ehrenmitglieder.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder ist nicht zulässig. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorsitzende fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden in ihrer satzungsmäßigen Reihenfolge geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Bei Abwesenheit des Schriftführers wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt. Der Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein.

(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorsitzenden festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

(4) Abgestimmt wird grundsätzlich offen durch Handzeichen. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Annahme von Beschlussanträgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks des Vereins von drei Vierteln erforderlich. Vertretungsberechtigte Organe und Mitarbeiter von den in § 2 dieser Satzung genannten Begünstigten sind von der Beratung und Abstimmung über Zuschussanträge ausgeschlossen.

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Wählbar sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

(8) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthält. Die Niederschrift ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Justitiar sowie drei Beisitzern.

(2) Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende und seine drei Stellvertreter. Der Vorsitzende des Vorstands und seine drei Stellvertreter sind gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Vorsitzende des Vorstands allein vertretungsberechtigt, die drei Stellvertreter in ihrer satzungsmäßigen Reihenfolge nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(c) Vorbereitung des Haushaltsplans, der Rechnungslegung und der Erstellung des Jahresberichts;
(d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
(e) Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln;
(f) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
(g) Geschäftsführung des Vereins.

§ 13 Aufgaben der Geschäftsführer

Der Vorstand kann einzelne der in § 12 Absatz 3 Buchstaben a) bis g) genannten Aufgaben den Geschäftsführern durch Beschluss zur eigenständigen Erledigung übertragen.

§ 14 Aufgaben des Schriftführers

(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Ihm obliegt die Vor- und Nachbereitung der Unterlagen bei Versammlungen und Wahlversammlungen.

(2) Alle Niederschriften sind vom Versammlungs- oder Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 15 Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden oder der Geschäftsführer.

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(a) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden oder der Geschäftsführer zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen;
(b) Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann;
(c) Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten;
(d) Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen;
(e) Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern;

§ 16 Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer, Bestellung der Geschäftsführer

(1) Vorsitzender des Vereins ist der Landrat des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen. Die weiteren Mitglieder des Vorstands und die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(2) Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer können offen gewählt werden, sofern nicht ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(4) Der Vorstand bestellt bis zu zwei Geschäftsführer für die Dauer der laufenden Wahlperiode des Vereins. Die Geschäftsführer müssen nicht Vereinsmitglied sein.

§ 17 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden in ihrer satzungsmäßigen Reihenfolge schriftlich oder per Email einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil.

(3) Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung den stellvertretenden Vorsitzenden in ihrer satzungsgemäßen Reihenfolge.

(4) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(5) Beschlüsse des Vorstands sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 18 Finanzierung und Geschäftsjahr

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine drei Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen oder seinen Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für medizinische und soziale gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 20 Satzungsänderungen

(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks des Vereins von drei Vierteln erforderlich.

(2) Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt bei Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren sowie mit dem Anerkennungsverfahren bei der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung Ergänzungen und Änderungen dieser Satzung vorzunehmen.